Bekanntmachung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Am Schleidsberg – 3. BA“ mit 2. Änderung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“

Der Stadtrat der Stadt Geisa hat in der Sitzung vom 16.01.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den AufsteIIungsbeschIuss für den Bebauungsplan ,,Am Schleidsberg – 3. BA“ mit 2. Änderung BebauungspIan,,Gewerbegebiet Nord“ beschlossen. Der AufsteIlungsbeschluss wurde am 25.01.2025 ortsüblich bekannt gemacht. 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Am nordöstlichen Ortsrand der Stadt Geisa liegen die bestehenden und bereits fast vollständig bebauten Gewerbegebiete ,,Nord“ und ,,Am Schleidsberg“. Der Stadt Geisa liegen Anfragen nach gewerblichen Bauflächen sowohl durch ansässige als auch externe Unternehmen vor.
Im Hinblick diese Nachfrage beabsichtigt die Stadt Geisa eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes,,Nord“ sowie,,Am Schleidsberg“in nördliche Richtung. Da der Bereich – mit Ausnahme einer kleinen Überschneidung mit dem bestehenden ,,Gewerbegebiet Nord“ – weder Teil eines bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplanes noch im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche ausgewiesen ist, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des FIächennutzungsplanes notwendig. Das Bebauungsplanverfahren wird unter dem Titel Bebauungsplan,,Am Schleidsberg – 3. BA“ mit 2. Änderung Bebauungsplan ,,Gewerbegebiet Nord“ geführt. Bei dem Flächennutzungsplan handelt es sich um die 6. Änderung. Diese wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt

Geltungsbereich

Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 12,2 ha und befindet sich am nördlichen Ortseingang von Geisa. Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst die Grundstücke Flurnrn. 1306, 1 307/1 , 1307/2, 1307/3, 1307/4, 1 307/5, 1308, 1309, 1310, 1311 /4, 1311 /6, 1312, 1314, 1315, 1316, 1317, 1318, 1319/1, 1319/2, 1320, 1321/8 und 1321/9-jewei1s Gemarkung Geisa. 

Das Plangebiet wird dabei wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch eine Grünfläche (Flurnrn. 1313) südlich der Splittersiedlung an der Geisaer Straße;
  • Im Osten durch den Flurweg Flurnr. 1 305/2;
  • Im Süden durch das bestehende Gewerbegebiet (Flurnrn. 1321/5, 1321/6, 1321/7, 1321/18 und 1321/10) sowie Landesstraße L1026 (,,Dermbacher Straße“) am nordöstlichen Ortseingang (Flurnrn. 1326/3, 1326/4, 1311/3 und 1311/5);
  • Im Westen durch die Bundesstraße B278,,Borscher Straße“ (Flurnr. 1879)

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes ,,Am Schleidsberg – 3. BA“ mit 2. Änderung BebauungspIan ,,Gewerbegebiet Nord“ i.d.F. vom 01.08.2025, einschließlich der Begründung sowie den dazugehörigen Anlagen (Umweltbericht, Gutachten Lärmimmissionen, Gutachten Geruchsimmissionen, Gutachten Artenschutz) liegen nun gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zusammen in der Zeit 02.09.2025 bis einschließlich 14.10.2025 öffentlich aus.

Die Planunterlagen können auf der Internetseite der Stadt Geisa unter www.geisa.de eingesehen werden. Zusätzlich können die Planunterlagen leicht zugänglich im Bauamt, Zimmer 16, 

Anschrift: Marktplatz 29, 36419 Geisa, 

während der folgenden Zeiten/Dienststunden:
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis ’16 uhr
Dienstag von 9 bis 12 und 14 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
von jedermann eingesehen werden.

Zusätzlich hierzu wird am 10.09.2025 um 18 Uhr, Rathaussaal 1. OG, Marktplatz 27, 36419 Geisa eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in der den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben werden soll, sich direkt über das BauleitpIanverfahren zu informieren und Fragen zu stellen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich abgegeben werden. Diese sollen elektronisch via E-Mail an Info@geisa.de abgegeben werden. Zusätzlich kann bei Bedarf die Stellungnahme während der Auslegungsfrist auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

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