Drucken
PDF
Okt
11

Flurbereinigungsverfahren Rasdorfer Berg, Wartburgkreis, Az.: 3-2-0349

Vorläufige Anordnung betreffend die Stadt Geisa sowie die Gemeinde Schleid und die Gemeinde Buttlar

I. Vorläufige Anordnung

In dem Flurbereinigungsverfahren Rasdorfer Berg erlässt das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Meiningen, gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), folgende

vorläufige Anordnung:

Auf der Grundlage des durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen (seit dem 01.01.2019 Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation) im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Rasdorfer Berg erstellten und am 23.07.2008 genehmigten Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG) in der Fassung der am 26.07.2010 und 21.09.2021 genehmigten Planänderungen sowie des Antrages des Vorstandes der TG der Flurbereinigung Rasdorfer Berg vom 19.05.2021 werden den bisher Berechtigten Besitz und Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen und den damit verbundenen Folgemaßnahmen im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Rasdorfer Berg entzogen und die TG Rasdorfer Berg mit Wirkung vom

15.12.2021

Für die Grundstücke

Gemarkung Borsch
Flur 4, Flurstücke Nr. 512, 522, 525, 526/1, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 540/1, 573/2

Gemarkung Geisa
Flur 9, Flurstücke Nr. 1705/2, 1705/3, 1706/2, 1710
Flur 10, Flurstücke Nr. 1711, 1712

Und mit Wirkung vom

01.08.2022

für die Grundstücke

Gemarkung Wiesenfeld
Flur 3, Flurstücke Nr. 282/1, 285/1, 293/1, 293/5, 294, 295, 296, 303, 304, 305, 306, 308, 309, 310, 311/3

in Besitz und Nutzung eingewiesen.

Die Betroffenheit der Grundstücke und die sich daraus ergebende Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Listen der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (1 Übersichtskarte sowie 3 Karten im Maßstab 1:2.000), die Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich.
Die Anlagen 1 und 2 werden nicht mit veröffentlicht und können wie nachfolgend angegeben eingesehen werden.

Die vorläufige Anordnung mit Gründen sowie die Anlagen 1 und 2 liegt zwei Wochen nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung jeweils Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und am Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr im Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Meiningen, Frankental 1, 98617 Meiningen, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus und kann gleichfalls im Internet unter https://tlbg.thueringen.de/flurbereinigung eingesehen werden.

Aufgrund der aktuellen Pandemielage kann die Einsichtnahme nur mit vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen, die sich aus den gegenwärtigen Regelungen zur Kontaktminimierung ergeben:
-    Es ist eine telefonische Terminvereinbarung für die Einsichtnahme unter 03693/4000 erforderlich.
-    Es sollen maximal zwei Personen je Ordnungsnummer (bei Erbengemeinschaften wird, soweit erfolgt, auf für das Verfahren bestehende Bevollmächtigungen verwiesen) vorstellig werden.
-    Der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den anwesenden Personen ist grundsätzlich einzuhalten. Ausgenommen ist der Mindestabstand zwischen den in einem Haushalt lebenden Personen. Gegebenenfalls wird ein Spuckschutz verwendet.
-    Für die Dauer der Anwesenheit im Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen verpflichtend.
-    Es wird um Einhaltung der Regelungen zur Händehygiene und der Husten- und Niesetikette (siehe u. a.: https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/ ) gebeten.
-    Beteiligte, die innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person oder zu einem Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG hatten, werden gebeten, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Dies gilt auch für Beteiligte mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie für Beteiligte mit jeglichen Erkältungssymptomen.

Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten:
a)    für dauerhaft in Anspruch zu nehmende Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG),
b)    für Flächen mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme (Zufahrten, Baufeld etc.) bis zur Beendigung der jeweiligen Maßnahmen.

Die Abfindung für entzogene Flächen und die damit verbundenen Substanzverluste werden im Flurbereinigungsplan geregelt.

II. Auflagen

1.    Die TG der Flurbereinigung Rasdorfer Berg hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird.
2.    Während der Bauzeit sind von der TG sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen.
3.    Durch Betroffene bei der TG Rasdorfer Berg oder beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation angezeigte Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung der übrigen Teilnehmer erheblich übersteigen, sind durch die TG zu entschädigen. Eine solche Entschädigung wird, soweit begründet, durch die Flurbereinigungsbehörde mit gesondertem Verwaltungsakt bzw. im Flurbereinigungsplan festgesetzt.
4.    Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die TG ist verpflichtet, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur Verfügung stehen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
        Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
        Flurbereinigungsbereich Meiningen,
        Frankental 1, 98617 Meiningen,
einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist.

Im Auftrag
gez. Andreas Harnischfeger
Referatsleiter

Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Flurbereinigungsverfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartner sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite www.ds-tlbg.thueringen.de abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unseren Datenschutzerklärung.

Ich bin mit der Nutzung von Cookies einverstanden.