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Bekanntmachung über die Durchführung der frühzeitigen Bekanntmachung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Geisa
Der Stadtrat der Stadt Geisa hat in der Sitzung vom 16.01.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den AufsteIIungsbeschIuss zur 6. Änderung des FIächennutzungsplans beschlossen. Der AufsteIlungsbeschluss wurde am 25.01.2025 ortsüblich bekannt gemacht.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung/ Inhalt der 6. Flächennutzungsplanänderung
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung/ Inhalt der 6. Flächennutzungs-planänderung
Am nordöstlichen Ortsrand der Stadt Geisa liegen die bestehenden bebauten Gewerbegebiete ,,Nord“ und ,,Am Schleidsberg“. Der Stadt Geisa liegen Anfragen nach gewerblichen Bauflächen sowohl durch ansässige als auch externe Unternehmen vor. Im Hinblick diese Nachfrage beabsichtigt die Stadt Geisa eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes ,,Nord“ sowie ,,Am Schleidsberg“ in nördliche Richtung. Da der Bereich – mit Ausnahme einer kleinen Überschneidung mit dem bestehenden ,,Gewerbegebiet Nord“ – weder Teil eines bestehenden rechtskräfigen Bebauungsplanes noch im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche ausgewiesen ist, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des FlächennutzungspIanes notwendig. Das BebauungspIanverfahren wird unter dem Titel Bebauungsplan ,,Am Schleidsberg – 3. BA“ mit 2. Änderung Bebauungsplan ,,Gewerbegebiet Nord“ geführt. Bei dem Flächennutzungsplan handelt es sich um die 6. Änderung. Diese wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von rd. 11,4 ha und befindet sich am nördlichen Ortseingang von Geisa. Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst die Grundstücke Flurnrn. 1306, 1 307/1, 1 307/2, 1 307/3, 1 307/4, 1 307/5, 1308, 1309, 1310, 1311/4, 1311/6, 1312, 1314, 1315, 1316, 1317, 1318, 1319/1 (teilweise), 131 9/2 (teilweise), 1320 (teilweise), 1321 /7 (teilweise), 1321 /8 (teilweise) und I 321 /9 – jeweils Gemarkung Geisa.
Das Plangebiet wird dabei wie folgt begrenzt:
- Im Norden durch eine Grünfläche (Flurnrn. 1313) südlich der Splittersiedlung an der Geisaer Straße;
- Im Osten durch den Flurweg Flurnr. 1305/2;
- Im Süden durch die bereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als ,,Gewerbegebiet“ dargestellten Flächen des angrenzenden ,,Gewerbegebiet Nord“ (Flurnrn. 1319/1, 1319/2, 1320, 1321/7, 1321/8 und 1321/10) sowie die Landesstraße L1026 (,,Dermbacher Straße“) am nordöstlichen Ortseingang (Flurnrn. 1326/3, 1 326/4, 1311/3 und 1311/5);
- Im Westen durch die Bundesstraße B278,,Borscher Straße“ (Flurnr. 1 879);
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf der 6. Änderung des FlächennutzungspIanes, einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht (jeweilsi.d.F. vom 01.08.2025) liegen nun gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zusammen in der Zeit vom 02.09.2025 bis einschließlich 14.10.2025 öffentlich aus.
Die Planunterlagen können auf der Internetseite der Stadt Geisa unter www.geisa.de eingesehen werden. Zusätzlich können die Planunterlagen leicht zugänglich im Bauamt, Zimmer 16, Anschrift: Marktplatz 29, 36419 Geisa,
während der folgenden Zeiten/Dienststunden:
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 09 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr
Dienstag von 09 bis 12 und 14 bis 18 Uhr
Freitag von 08 bis 12 Uhr
von jedermann eingesehen werden.
Zusätzlich hierzu wird am 10.09.2025 um 18 uhr, Rathaussaal 1. OG, Marktplatz 27, 36419 Geisa eine BürgerinformationsveranstaItung durchgeführt, in der den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben werden soll sich direkt über das BauIeitpIanverfahren zu informieren und Fragen zu stellen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schrifflich abgegeben werden. Diese sollen elektronisch via E-Mail an Info@geisa.de abgegeben werden. Zusätzlich kann bei Bedarf die Stellungnahme während der Auslegungsfrist auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die FlächennutzungspIanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtrnäßigkeit der Anderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.