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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans ,,Am Schleidsberg – 3. BA“ Gemarkung Borsch der Stadt Geisa
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans ,,Am Schleidsberg – 3. BA“ Gemarkung Borsch der Stadt Geisa
Der Stadtrat der Stadt Geisa hat in seiner Sitzung am 12.03.2026 mit Beschluss-Nr. 03/02/2026 den Bebauungsplan „Am Schleidsberg – 3. BA“ Gemarkung Borsch als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) wurde der vorstehende Bebauungsplan der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Bauamt der Stadtverwaltung Geisa, Marktplatz 29, 36419 Geisa, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan wird auch im Internet unter https://stadt-geisa.org zu jedermanns Einsicht bereitgestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können von jedermann schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Liegen solche Verstöße vor und werden sie innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht, dann sind sie für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich.
Gemäß § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf Folgendes hingewiesen:
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Geisa, den 09.09.2026
Manuela Henkel, Bürgermeisterin Stadt Geisa