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Bekanntmachung der Genehmigung „6. Änderung Flächennutzungsplan der Stadt Geisa“ im räumlichen Bereich des Bebauungsplanes „Am Schleidsberg – 3.BA“ im Landkreis Wartburgkreis
Bekanntmachung der Genehmigung „6. Änderung Flächennutzungsplan der Stadt Geisa“ im räumlichen Bereich des Bebauungsplanes „Am Schleidsberg – 3. BA“ im Landkreis Wartburgkreis
Mit Bescheid vom 30.06.2026, Nr. 5090-224-4621/4441-4-236429/2026, hat das Thüringer Landesverwaltungsamt die „6. Änderung Flächennutzungsplan der Stadt Geisa“ im räumlichen Bereich des Bebauungsplanes „Am Schleidsberg – 3. BA“, Landkreis Wartburgkreis, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Bauamt der Stadtverwaltung Geisa, Marktplatz 29, 36419 Geisa, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Flächennutzungsplan wird auch im Internet unter https://stadt-geisa.org zu jedermanns Einsicht bereitgestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können von jedermann schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Liegen solche Verstöße vor und werden sie innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht, dann sind sie für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich.
Gemäß § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf Folgendes hingewiesen:
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Geisa, den 06.07.2026
Manuela Henkel, Bürgermeisterin Stadt Geisa
- Zusammenfassende Erklärung zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Geisa
- 6. Änderung Flächennutzungsplan der Stadt Geisa“ im räumlichen Bereich des Bebauungsplanes „Am Schleidsberg – 3.BA“
- FNP_Begründung