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Amtliche Wahlbekanntmachungen der Stadt Geisa
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Geisa am 23.11.2025
1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Geisa am 23.11.2025 wird in der Zeit vom 03.11.2025 bis zum 07.11.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Dienstag: 09 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr
Donnerstag: 09 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr
Freitag: 08 Uhr bis 12 Uhr
in der Stadtverwaltung Geisa, Bürgerbüro Raum 4, Marktplatz 27, 36419 Geisa für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, so dass die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät ermöglicht wird.
2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.11.2025 bis zum 07.11.2025 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung Geisa, Bürgerbüro Raum 4, Marktplatz 27, 36419 Geisa schriftlich erhoben oder zur Niederschrift während den allgemeinen Öffnungszeiten:
Dienstag: 09 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr
Donnerstag: 09 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr
Freitag: 08 Uhr bis 12 Uhr
erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.11.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder
5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
- b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder
- c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird
6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.11.2025 bis 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Geisa, Bürgerbüro Raum 4, Marktplatz 27, 36419 Geisa, Fax 036967/69119, E-Mail: wahlen@geisa.de, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Wahlscheinantrag für die Briefwahl kann auch online im Internet: www.geisa.de (bis spätestens 19.11.2025 um 12:00 Uhr) gestellt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 22.11.2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
7. Für den Fall, dass bei der Bürgermeisterwahl am 23.11.2025 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 07.12.2025 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 23.11.2025 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 23.11.2025 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 05.12.2025 bis 18.00 Uhr bei der bei der Stadtverwaltung Geisa, Bürgerbüro Raum 4, Marktplatz 27, 36419 Geisa, Fax 036967/69119, E-Mail: wahlen@geisa.de, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 06.12.2025, bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
- einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Stadt, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 23.11.2025 bis 18 Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 07.12.2025 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter sowie Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
Geisa, den 12.09.2025
Steffen Bott
Wahlleiter der Stadt Geisa
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Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Geisa am 23.11.2025
I. Der Wahlausschuss der Stadt Geisa hat in seiner Sitzung am 21.10.2025 folgende Wahlvorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Geisa als gültig zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden.
Listennummer 1:
Kennwort der Partei/Wählervereinigung:
CDU (Christlich Demokratische Union Deutschlands)
Name, Vorname, Wohnort
Henkel, Manuela, 36419 Schleid OT Kranlucken
Listennummer 2:
Kennwort der Partei/Wählervereinigung:
BGA (Bund Geisaer Amt)
Name, Vorname, Wohnort
Siebert, Steffen Rudolf, 36419 Geisa
II. Inhalt der Erklärungen der Bewerber zur Frage nach § 24 (3) S. 3 ThürKWG:
Zu der Frage, ob die Bewerber wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben, gaben sie folgende Erklärung ab: NEIN.
III. Für die Bürgermeisterwahl Geisa wurden 2 Wahlvorschläge zugelassen, so dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Jede Wähler hat 1 Stimme. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel den Bewerber kennzeichnet, dem er seine Stimme geben will.
Steffen Bott
Wahlleiter der Stadt Geisa
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*Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Formular gelten jeweils auch für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
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Stimmwahlbezirke und Wahlvorgang
1. Am 23. November 2025 findet die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Geisa von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2. Die Stadt Geisa bildet 10 Stimmbezirke. Die Stimmbezirke und die Wahlräume befinden sich:
Stimmbezirk 01, Geisa, Schlossplatz 2, Anneliese-Deschauer-Galerie – barrierefrei
Stimmbezirk 02, Geisa, Rasdorfer Str. 15, Feuerwehrhaus (Bauhof) – barrierefrei
Stimmbezirk 03, Borsch, Am Dorfbach 87, Kindergarten – barrierefrei
Stimmbezirk 04, Bremen, Bremer Hauptstr. 21, Dorfgemeinschaftshaus – barrierefrei
Stimmbezirk 05, Otzbach/Geblar, Am Honhauk 1, Dorfgemeinschaftshaus Otzbach – barrierefrei
Stimmbezirk 06, Wiesenfeld, St.-Ursula-Str. 22, Dorfgemeinschaftshaus – nicht barrierefrei
Stimmbezirk 07, Geismar, Setzelbacher Str. 3, Schulsporthalle – barrierefrei
Stimmbezirk 08, Spahl/Reinhards, Am Ried 4, Feuerwehrhaus Spahl – barrierefrei
Stimmbezirk 09, Ketten/Apfelbach/Walkes, Am Schlosshof 4, Dorfgemeinschaftshaus Ketten – barrierefrei
Für die Stadt Geisa wurde ein Briefwahlbezirk Nr. 10 gebildet. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag, dem 23.11.2025, um 16:00 Uhr in der Stadtverwaltung Geisa, Rathaus, Rathaussaal, 36419 Geisa zusammen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des
Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu den Wahlräumen.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können
durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf
dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag, dem 23.11.2025, bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können
bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht
nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch
ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am
Montag, dem 24.11.2025 und um 09:00
Uhr in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstandes fortgesetzt, falls sie im
Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten
jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im
Geburtenregister sind.
Steffen Bott
Wahlleiter der Stadt Geisa
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Sitzung des Wahlausschusses
Im Zuge der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Geisa am 23.11.2025 findet
am Dienstag, 25.11.2025, um 18:00 Uhr
im Rathaussaal Geisa, Marktplatz 27, 36419 Geisa
eine Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Geisa statt.
Tagesordnung:
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Geisa am 23.11.2025 auf der Grundlage der § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 9 Abs. 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz.
Die Sitzung des Wahlausschusses ist öffentlich.
Steffen Bott
Wahlleiter der Stadt Geisa
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Briefwahl rechtzeitig beantragen
Am 23.11.2025 findet die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Geisa statt. In Kürze werden die Wahlbenachrichtigungskarten an die Wahlberechtigten versandt. Jeder Wahlberechtigte kann auch mit Briefwahl seine Stimme abgeben.
Wie kann ich Briefwahl beantragen?
Briefwahl wird beantragt
– entweder durch Rücksendung der ausgefüllten Wahlbenachrichtigungskarte (das Geburtsdatum und die persönliche Unterschrift nicht vergessen)
– oder online:
auf der Internetseite der Stadt Geisa unter: www.geisa.de auf der Startseite
sowie unter > Aktuelles > Amtliches > Briefwahlantrag
Die Abholung von Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Das Wahlbüro der Stadtverwaltung Geisa steht für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung, Tel. Geisa 69-131.
Steffen Bott
Wahlleiter