Amtliche Wahlbekanntmachung der Stadt Geisa

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Geisa am 23.11.2025

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Geisa am 23.11.2025 wird in der Zeit vom 03.11.2025 bis zum 07.11.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag:           09 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr

Donnerstag:      09 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr

Freitag:              08 Uhr bis 12 Uhr

in der Stadtverwaltung Geisa, Bürgerbüro Raum 4, Marktplatz 27, 36419 Geisa für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, so dass die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät ermöglicht wird.

 

2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.11.2025 bis zum 07.11.2025 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung Geisa, Bürgerbüro Raum 4, Marktplatz 27, 36419 Geisa schriftlich erhoben oder zur Niederschrift während den allgemeinen Öffnungszeiten:

Dienstag:           09 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr

Donnerstag:      09 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr

Freitag:              08 Uhr bis 12 Uhr

erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.11.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1.)       ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder

 

5.2.)       ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
  2. b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder
  3. c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird

 

6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.11.2025 bis 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Geisa, Bürgerbüro Raum 4, Marktplatz 27, 36419 Geisa, Fax 036967/69119, E-Mail: wahlen@geisa.de, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Wahlscheinantrag für die Briefwahl kann auch online im Internet: www.geisa.de (bis spätestens 19.11.2025 um 12:00 Uhr) gestellt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 22.11.2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

7. Für den Fall, dass bei der Bürgermeisterwahl am 23.11.2025 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 07.12.2025 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 23.11.2025 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.

 

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 23.11.2025 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 05.12.2025 bis 18.00 Uhr bei der bei der Stadtverwaltung Geisa, Bürgerbüro Raum 4, Marktplatz 27, 36419 Geisa, Fax 036967/69119, E-Mail: wahlen@geisa.de, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 06.12.2025, bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

 

  • einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Stadt, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 23.11.2025 bis 18 Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 07.12.2025 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter sowie Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Geisa, den 12.09.2025

Steffen Bott
Wahlleiter der Stadt Geisa