Friedhofswesen
Friedhofswesen
Friedhofsverwaltung Stadt Geisa
Marktplatz 27
36419 Geisa
Ansprechpartner: Herr Matthias Köhler
Telefon 036967/69-117 oder 69-114
Telefax 036967/69-149
E-MailÂ
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oder
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Die jährliche Prüfung der Standsicherheit von Grabsteinen/Grabmalen steht an
Auf den Friedhöfen der Stadt Geisa und seinen Ortsteilen sowie den Friedhöfen Wenigentaft, Bermbach, Motzlar und Kranlucken steht die jährliche Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen an.
Diese wird dieses Jahr nach und nach in der Zeit von ca. Ende Mai bis Ende Juli 2023 von Mitarbeitern und der Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa durchgeführt.
Der Stadt Geisa obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die o. g. Friedhöfe (Dies bestimmt die Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien § 9 der UVV VSG 4.7 nach der Frostperiode – nicht standfeste Grabmale sind zu sichern oder zu entfernen). Sie ist verpflichtet, die Standfestigkeit und Standsicherheit der Grabmale mindestens einmal jährlich zu prüfen. Das sorgt für die Sicherheit von Friedhofsbesuchern und Beschäftigten.
Geprüft wird von den Fachkundigen mit einem speziellen Druckprüfgerät. Dabei muss das Grabmal/der Grabstein dem ausgeübten Druck von 30 daN (kg) standhalten. Die Grabmale werden dabei nicht beschädigt. Wenn ein Grabmal schwankt und/oder der Sockel eines Grabmales bei der Prüfung wackelt, werden die Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung Geisa schriftlich benachrichtigt, um die einwandfreie Standsicherheit sowie Standfestigkeit durch einen fachkundigen und sachkundigen Steinmetz-Fachbetrieb schnellstens wieder herstellen zu lassen.
Zusätzlicher Hinweis an Nutzungsberechtige: Sollte der Grabstein sich in der Standfuge vom Sockel gelöst haben, so muss dieser zur einwandfreien Wiederbefestigung zwingend neu geklebt werden. Hierfür ist „ausschließlich ein natursteinverträglicher Kleber (z. B. 2-K-Polyurethan-Kleber)“ zu verwenden. Das Kleben mit anderen Klebern oder z. B. mit Silikon ist verboten.
Nach der Wiederherstellung der Standsicherheit/Standfestigkeit findet zeitnah eine Nachprüfung durch die Friedhofsverwaltung Geisa statt. Sowohl die Prüfung als eine eventuelle Nachprüfung wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend dokumentiert.
Was bei nicht gegebener Standfestigkeit/Standsicherheit leider passieren kann, können Sie hier lesen: https://www.nokzeit.de/2022/10/10/durch-grabstein-schwer-verletzt/
Bei eventuellen Fragen wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung Geisa unter 036967/69-117 oder per E-Mail an
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Allgemeine Informationen mit Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung
Friedhofssatzung der Stadt Geisa
Hier können Sie die Friedhofssatzung der Stadt Geisa downloaden.
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Grabfelder auf den Friedhöfen, für die die Stadt Geisa als Friedhofsverwaltung zuständig ist
Folgende Grabfelder gibt es auf den einzelnen Friedhöfen.
GEISA
Grabfelder: Erdgrab, Tiefgrab (Familiengrab), UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen), Urne auf grüne Wiese (Gemeinschaftsgrab nur mit Grabplatte* je Grab (30 cm x 30 cm und 3 cm Höhe), Kindereinzelgrab, Kaufgrab
KETTEN
Grabfelder: Erdgrab, UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen)
WIESENFELD
Grabfelder: Erdgrab, Doppelgrab (Familiengrab), UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen)
BORSCH
Grabfelder:Â Erdgrab, Tiefgrab (Familiengrab), Doppelgrab (Famliengrab), UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen)
OTZBACH
Grabfelder: Erdgrab, UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen) – In Planung: Urne auf grüne Wiese (Gemeinschaftsgrab nur mit Grabplatte* je Grab (30 cm x 30 cm und 3 cm Höhe), Kindereinzelgrab
EG BUTTLAR
BERMBACH
Grabfelder: Erdgrab, Rasengrab (nur mit Grabplatte* je Grab (50 cm x 30 cm und min. 3 cm Höhe), Doppelgrab (Familiengrab), UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen), Urne auf grüne Wiese (Gemeinschaftsgrab nur mit Grabplatte* je Grab (30 cm x 30 cm und min. 3 cm Höhe), Urne auf grüne Wiese (Gemeinschaftsgrab – Stele)
WENIGENTAFT
Grabfelder: Erdgrab, Doppelgrab (Familiengrab), UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen), Urne auf grüne Wiese (Gemeinschaftsgrab – Stele)
EG SCHLEID
MOTZLAR
Grabfelder: Erdgrab, Doppelgrab (Familiengrab), UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen), Kindereinzelgrab
KRANLUCKEN
Grabfelder: Erdgrab, UrnenEINZELgrab, UrnenWAHLgrab (a) bis max. 2 Urnen oder b) bis max. 4 Urnen), Kindereinzelgrab
*) Hinweis zu den Grabplatten: Die hier angegebenen Größen der Grabplatten müssen zwingend von den Angehörigen/Nutzungsberechtigten beachtet werden. Die Grabplatten lassen die Angehörigen/Nutzungsberechtigten selbst und auf eigene Kosten anfertigen und liefern diese rechtzeitig vor der jeweiligen Beisetzung direkt an das jeweilige Urnen-Gemeinschaftsgrab auf den entsprechenden Friedhof.
Weitere Infos erhalten Sie in der Friedhofssatzung der Stadt Geisa, die Sie ebenfalls hier auf unserer Website downloaden können.
Stand: 31. Mai 2023 | Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa
Friedhofsordnung – Geltend für alle Friedhöfe
Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa teilt folgendes bezüglich Friedhofsordnung mit Einhaltung der Friedhofsnutzer und Friedhofsbesucher für alle Friedhöfe mit:
FRIEDHOFSORDNUNG
1. Der Besuch des Friedhofs ist auf die Tageszeit beschränkt.
2. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
4. Die Grabstätten sind dauernd in würdigen und verkehrssicherem Zustand zu halten. Das Unkraut zwischen den Gräbern ist von den Angehörigen zu entfernen.
5. Abfälle und Abraummaterial sind auf den dafür bestimmten Stellen abzulagern.
6. Für das Aufstellen eines Grabsteines oder Denkmals sowie für Grabeinfassungen ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Standfestigkeit des Grabsteines oder Denkmals ist während der gesamten Nutzungszeit einwandfrei sicherzustellen*
7. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, soweit sie nicht zu Leichentransporten oder zu Transporten der Gewerbetreibenden bei Ausübung ihres Gewerbe bedingt erforderlich sind,
b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
c) Tier(e) mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
e) Zweige, Pflanzen oder Blumen abzureißen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.
* Wichtiger Hinweis (Aufstellen Grabstein oder Denkmal) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung: Für die Planung und Aufstellung in Verbindung mit der Standsicherheit, ist dies entsprechend den jeweils aktuellen Vorgaben der BIV-Richtlinie fachgerecht umzusetzen (Aktuell: 2020 https://2017.grabmalrichtlinie.de/wp-content/uploads/2020/06/BIV-Richtlinie.pdf) und für die Ausführung der Arbeiten sind ausschließlich der Dienstleistungserbringer und der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte, der den sachkundigen Dienstleistungserbringer beauftragt hat, verantwortlich.
Bitte ebenfalls beachten: Abweichungen von der jeweils aktuellen BIV-Richtlinie können zu Schäden an der Grabanlage führen!
Grabräumungen vor Ablauf der Ruhe-/Liegezeit – Was ist von den Angehörigen/Nutzungsberechtigten zu beachten
Die Stadtverwaltung (Friedhofsverwaltung) der Stadt Geisa informiert:
In letzter Zeit sind an die Friedhofsverwaltung Geisa vermehrt Anfragen und Anträge per Post oder per E-Mail bezüglich vorzeitige Gräberräumungen eingegangen.
Generell ist eine vorzeitige Grabräumung vor Ablauf der Ruhe-/Liegezeit durch Angehörige von Verstorbenen möglich.
Hierzu muss jedoch zwingend die Friedhofsverwaltung Geisa ihre Zustimmung erteilen. Dies geschieht nach Prüfung der Friedhofsverwaltung Geisa und je nach Fall auf Antrag von berechtigten Angehörigen/Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung Geisa und muss in Schrift-/Textform mit allen Kontaktdaten und Telefonnummer des Antragstellers eingereicht werden. Entweder per Post, Briefeinwurf oder per E-Mail.
Die vorzeitige Gräberräumung kann gegen eine Gebühr im Auftrag der Angehörigen durch den Bauhof Geisa erfolgen. Hierzu ist ebenfalls ein separater Antrag an die Friedhofsverwaltung Geisa einzureichen. Bei Bedarf sendet Ihnen die Friedhofsverwaltung Geisa dieses Formular zu.
Möchten Sie nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung Geisa das Grab vorzeitig „selbst“ räumen, so müssen Sie folgende drei Punkte beachten:
1. Bei der freiwilligen vorzeitigen Räumung der Grabstelle durch Sie bzw. durch Sie beauftragte Personen (z. B. weitere Familienangehörige oder dritte Personen) muss komplett der „Grabstein“, der „Grabrahmen“ UND müssen durch Sie ZWINGEND, auch die „komplette(n) Grabschwelle(n)“ sowie die zum o. g. Grab dazugehörende Trauerfloristik vollständig „entfernt werden/entfernt sein“.
2. Teilen Sie der Friedhofsverwaltung Geisa bitte für Dokumentation schriftlich, entweder per Post oder per E-Mail, unverzüglich mit, wenn und an welchem Tag genau Sie das o. g. Grab vollständig geräumt haben.
3. Nach Ihrer freiwillig gewünschten vorzeitigen Grabräumung, findet durch die Friedhofsverwaltung Geisa eine Prüfung der ordentlichen Grabräumung (S. oben Punkt 1) des durch Sie geräumten Grabes statt. Sollte hier z. B. festgestellt werden das die Grabschwellen durch Sie nicht geräumt worden sind, so weißt die Friedhofsverwaltung Geisa Sie schon jetzt freundlichst darauf hin, dass Sie hierfür sodann eine schriftliche Aufforderung erhalten, die nicht durch Sie geräumten Grabschwellen zeitnah und mit Terminvorgabe unsererseits endgültig zu räumen und zu entsorgen. Sollten Sie eventuell der Aufforderung nicht nachgekommen sein, so räumt der Bauhof Geisa die Grabschwellen nachträglich und Sie als antragsstellender Angehöriger bzw. Nutzungsberechtigte erhalten für diese Arbeitsleistung und Mehraufwand sodann einen separaten Gebührenbescheid durch die Friedhofsverwaltung Geisa.
Bei Fragen hierzu, melden Sie sich gerne auch direkt an die Friedhofsverwaltung unter 036967/69-117 oder per E-Mail:
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Kontaktdaten bei Postzuschriften und E-Mail-Verkehr zwingend angeben
Die Stadtverwaltung (Friedhofsverwaltung) der Stadt Geisa teilt mit:
In letzter Zeit sind an die Friedhofsverwaltung Geisa vermehrt Anfragen und Informationen per Post, „ohne“ Angaben von Kontaktdaten, Telefonnummern und E-Mailadressen gesendet bzw. in den Briefkasten eingeworfen worden.
Die Friedhofsverwaltung Geisa bittet generell aus diesem Grund:
Bei schriftlichen Anfragen, Informationen von Bürgerinnen und Bürgern, egal ob per Post, Briefeinwurf oder per E-Mail, immer alle Kontaktdaten und vor allem die Telefonnummer des Ansprechpartners anzugeben. Dies ist zwingend notwendig. Gerade bei Rückfragen seitens der Friedhofsverwaltung, erleichtert dies erheblich Rückfragen oder ähnliches zu klären.
Bei Fragen hierzu, melden Sie sich gerne auch direkt an die Friedhofsverwaltung unter 036967/69-117 oder per E-Mail:
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Friedhöfe Geisa – Friedhöfe EG Buttlar – Friedhöfe EG Schleid
Zur Beachtung: Grabmalrichtlinien für Nutzungsberechtige/Angehörige von Verstorbenen sowie für „Steinmetze (Dienstleister)“
Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa teilt folgendes bezüglich Grabmalrichtlinien für die Grabmalaufstellungen und für deren Standsicherheit/Standfestigkeit für die zwingende Beachtung durch Nutzungsberechtigte/Angehörigen von Verstorbenen sowie für Steinmetze (Dienstleister) mit:
•   Wenn Nutzungsberechtige/Angehörige von Verstorbenen durch den von Ihnen beauftragten Steinmetz ein Grabmal aufstellen lassen, müssen sowohl die Nutzungsberechtigten/Angehörigen als auch vor allem der beauftragte Steinmetz (sprich Dienstleister), für das Aufstellen und die einwandfreie und sichere Standsicherheit/Standfestigkeit von Grabmalen die Vorgaben des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze zwingend für alle Friedhöfe der Stadt Geisa, der Friedhöfe EG Schleid (Kranalucken, Motzlar) und der Friedhöfe EG Buttlar (Wenigentaft, Bermbach) beachten.
•   Die aktuellen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze können Sie hier downloaden: https://2017.grabmalrichtlinie.de/wp-content/uploads/2020/06/BIV-Richtlinie.pdf
•   Die Website des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze für weitere Infos finden Sie hier: https://grabmalrichtlinie.de/
•   Weiterhin sehr wichtig zur Beachtung für Aufstellungsgenehmigungen von Grabmalen durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa:
Vor der Grabmalaufstellung müssen die Nutzungsberechtigten/Angehörigen von Verstorbenen durch den von ihnen beauftragten Steinmetz folgende Formalitäten ausführen lassen:
1. Formular Grabmalantrag für die Grabmal-Aufstellungsgenehmigung ausgefüllt an die Friedhofsverwaltung Stadt Geisa per E-Mail senden
2. Formular Grabmaldaten für die Grabmal-Aufstellungsgenehmigung ausgefüllt an die Friedhofsverwaltung Stadt Geisa per E-Mail senden
3. Nach Fertigstellung der Grabmalaufstellung muss der von den Nutzungsberechtigten/Angehörigen von Verstorbenen beauftragte Steinmetz das Formular „Fertigstellungsmeldung“ bis spätestens 14 Tage nach Fertigstellung an die Friedhofsverwaltung Stadt Geisa per E-Mail senden
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Friedhof Geisa
Erdhügelräumung und Kranzräumung nach einer Erdbestattung | Holzumrahmung
Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa teilt folgendes bezüglich Erdhügelräumung und Kranzräumung nach einer Erdbestattung mit:
•   Erdhügelräumungen und Kranzräumungen werden ca. 6 Wochen nach einer Erdbestattung in Absprache zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Bauhof Geisa durchgeführt
•   Im Zuge der Erdhügelräumung und Kranzräumung wird hierbei auch gleichzeitig immer ein Holzrahmen gesetzt.
Dieser Holzrahmen muss folgende Maße haben: Länge: 180 cm x Breite: 80 cm x Höhe: mindestens 20 cm.
Für Angehörige von Verstorbenen ist dabei generell folgendes zu beachten und zu organisieren:
Dieser Holzrahmen muss entweder von Angehörigen selbst, oder von den Angehörigen beauftragtem Bestatter/Schreiner angefertigt UND anschließend „direkt“ für das Setzen des Holzrahmens, an das Grab der/des Verstorbenen auf dem Friedhof Geisa geliefert werden. Anschließend informieren die Angehörigen bitte die Friedhofsverwaltung telefonisch, dass der Holzrahmen zur Verfügung steht.
•   Während Frostperioden werden keine Erdhügelräumungen und Kranzräumungen nach Erdbestattungen durchgeführt.
Friedhof Geisa
Urneneinzelgrab sowie Urnenwahlgräber - Holzumrahmung – Maße - Zeitpunkt
Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa teilt folgendes bezüglich Urneneinzelgrab und Urnenwahlgräber, für die Maße einer Holzumrahmung und dem Zeitpunkt des Setzens einer Holzrumrahmung mit:
•   Die Holzumrahmung muss folgende Maße haben: Länge: 80 cm x Breite: 80 cm x Höhe: mindestens 20 cm
•  Das Setzen der Holzumrahmung muss generell spätestens eine Woche nach der Urnenbeisetzung durch die Angehörigen oder deren beauftragten Bestatter erfolgen
Friedhof Geisa
Grabplatte für Urnengemeinschaftsgrab (Grüne Wiese) – Maße – Aufschrift – Wann muss die Grabplatte gesetzt werden?
Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa teilt folgendes bezüglich Inhalt der Aufschrift, der Maße, des Werkstoffes für eine Grabplatte und wann die Grabplatte auf der Urnengemeinschaftsanlage (Grüne Wiese gesetzt werden muss mit:
•   Der Werkstoff muss sein: Naturstein. Die Grabplatte muss folgende Maße haben: 30 cm x 30 cm, Höhe: mindestens (!): 3 cm
•   In der Aufschrift der Grabplatten muss folgendes enthalten sein: Name der/des Verstorbenen, Geburtsdatum und Sterbedatum
•   Für Angehörige von Verstorbenen ist hierbei weiterhin zu beachten, das direkt nach einer Urnenbeisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage (Grüne Wiese), diese Grabplatte für die/den Verstorbenen in die Erde eingebracht werden muss. Dies erfolgt in der Regel in Absprache zwischen den Angehörigen und dem Bestatter/Steinmetz
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Friedhof Geisa
Urnengemeinschaftsgräber (Grüne Wiese) | Information an alle Friedhofsnutzer und Friedhofsbesucher
Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa teilt folgendes mit: Um die Pflege, Sauberkeit und Ordnung der Urnengemeinschaftsanlage für die Urnengemeinschaftsgräber (Grüne Wiese) auf dem Friedhof Geisa zu gewährleisten, ist es von Wichtigkeit und Notwendigkeit, das sich alle Friedhofsnutzer und Friedhofsbesucher an folgende Vorgaben durch die Friedhofsverwaltung halten.
„Gestaltungsvorschrift der Urnengemeinschaftsanlage“ – Das Ablegen von Blumenschmuck, Kerzenlichter auf die Grabplatten ist nur zur Beisetzung und zu Gedenktagen erlaubt. Um Pflegearbeiten auf der Urnengemeinschaftsanlage nicht zu behindern, ist weiterer Blumenschmuck nach der Beisetzung nur noch beim Gedenkstein abzulegen. Unerlaubter Blumenschmuck und nicht gestattete Kerzenlichter auf den Grabplatten bzw. bei dem jeweiligen Urnengrab, werden durch die Friedhofsverwaltung umgehend entfernt.
Wir hoffen auf Ihre verantwortungsvolle Mitwirkung, damit das Feld der Urnengemeinschaftsanlage für die Urnengemeinschaftsgräber (Grüne Wiese), immer in einem schönen, ansehnlichen und sauberen Zustand für alle Friedhofsnutzer, jedoch auch für Friedhofsbesucher vorzufinden ist.
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Wichtige Information an alle Grabnutzungsberechtigten | Standsicherheit Grabmale und Grabsteine
Gilt für alle Grabmale, Grabsteine auf dem Friedhof Geisa, den Friedhöfen rund um Geisa, Friedhöfe Motzlar, Kranlucken und Friedhöfe Wenigentaft, Bermbach
Jährliche Prüfung/Kontrolle der Standsicherheit und Standfestigkeit von Grabmalen und Grabsteinen durch die Friedhofsverwaltung Geisa
Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa teilt folgendes bezüglich jährlicher Prüfung der Standsicherheit und Standfestigkeit von Grabmalen und Grabsteinen mit:
Nach der Frostperiode werden die Grabmale, Grabsteine und Grabdenkmäler auf den o. g. Friedhöfen auf ihre Standsicherheit und Standfestigkeit überprüft. Diese Prüfung ist gesetzlich vorgegeben und wird von der Friedhofsverwaltung Geisa einmal jährlich durchgeführt. Meistens in den Monaten zwischen Mai und August des jeweiligen Jahres.
Die Friedhofsverwaltung Geisa bittet alle Grabnutzungsberechtigten ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht der jeweils aktuellen Friedhofssatzung der Stadt Geisa, der EG Buttlar und der EG Schleid verantwortlich nachzukommen und Schäden/Mängel durch einen fachkundigen Steinmetz-Fachbetrieb beseitigen zu lassen.
Sollten bei der jährlichen Prüfung durch fachkundiges Personal Mängel an der Standfestigkeit und Standsicherheit festgestellt werden, wird ein entsprechender Hinweis (Aufkleber) an der Grabstätte angebracht. Sollten Sie so einen Aufkleber als Grabnutzungsberechtigter eines Grabmales/Grabsteines vorfinden, so rufen Sie bitte zeitnah die Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa an. Die Grabnutzungsberechtigten werden zusätzlich schriftlich benachrichtigt.
ACHTUNG: Bei akuter Unfallgefahr muss der Grabstein sofort umgelegt bzw. abgesichert werden!
Nach Beseitigung der Mängel bzw. Wiederherstellung der Standfestigkeit/Standsicherheit durch einen Steinmetz-Fachbetrieb erfolgt zeitnah eine Nachkontrolle des bemängelten Grabmales/Grabsteines.
Für die Sicherheit auf den Friedhöfen ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Entsprechend des § 9 der UVV VSG 4.7 sind Grabmale mindestens einmal jährlich zu prüfen. Weitere Auskünfte erhalten Sie hierzu gerne direkt bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa.
Gießwasser während der Frostperiode – Information an alle Friedhofsnutzer
Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung der Stadt Geisa teilt folgendes mit: Zur Vermeidung von Frostschäden an Wasserleitungen, Wasserhähnen und Schöpfgefäßen und den damit verbunden Reparatur- und Folgekosten wird die Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen ihrer Zuständigkeit mit Beginn der Frostperiode das Gießwasser abstellen und die Leitungen und Schöpfbecken entleeren. Das Wasser bleibt dann abgestellt, bis im Frühling keine Frostschäden, besonders durch Nachtfröste, mehr zu befürchten sind. Wir bitten um Verständnis, dass während dieses Zeitraumes das Wasser nicht erneut angestellt bzw. abgestellt wird. Wir hoffen, dass diese Verfahrensweise Ihre Akzeptanz findet.