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Geschäftsordnung

Beschluss-Nr. 03/01/2022 des Stadtrates Geisa vom 20.01.2022

G e s c h ä f t s o r d n u n g

für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortsteilräte der Stadt Geisa

Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 113 ff.) hat der Stadtrat der Stadt Geisa in der Sitzung am 20.01.2022 folgende Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortsteilräte der Stadt Geisa beschlossen:

§ 1 Einberufung des Stadtrats

(1)    Der Stadtrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden.

(2)    Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3)    Der Bürgermeister lädt die Stadtratsmitglieder und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Der Einladung an die zu ladenden Personen sollen die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(4)    Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Stadtrat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(5)    Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung, ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(6)    Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Stadtratsmitglieds oder einer sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Stadtratsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.

(7)    Die Ortsteilbürgermeister haben das Recht, beratend an allen die Belange ihres Ortsteils betreffenden Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Sie sind hierzu wie ein Stadtratsmitglied zu laden.

(8)    Bei Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist in der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung der öffentlich zugängliche Raum, in den Bild und Ton der Sitzung unverzögert zur Beratung und Beschlussfassung übertragen werden, zu benennen. Den nach § 35 Abs. 2 Satz 1 ThürKO zu ladenden Personen sind die für eine Sitzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderlichen Zugangsdaten rechtzeitig mitzuteilen. Für den Antrag auf Durchführung eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO, die Stimmabgabe gem. § 36a Abs. 2 Satz 3 ThürKO und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend.

§ 2 Teilnahme an Sitzungen

(1)    Die Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats sowie an Umlaufverfahren gem. § 36a Abs. 2 ThürKO und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Stadtratsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro im Einzelfall verhängen.

(2)    Ein Stadtratsmitglied, das an einer Sitzung oder einem Umlaufverfahren gem. § 36a Abs. 2 ThürKO nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Entschuldigungsgrundes möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt in der Regel als Entschuldigung.

(3)    Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Stadtratsmitglied eigenhändig eintragen muss. Hiervon ausgenommen sind die Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO.

(4)    Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Stadtrat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen.

§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)    Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(2)    In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
-    Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen;
-    Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen, z. B. wegen der Erörterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines Beteiligten;
-    Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden, z. B. wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Anbieters erörtert werden;
-    Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint;
-    vertrauliche Abgabenangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen oder
-    vertrauliche Sozialangelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) unterliegen.

(3)    Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Stadtrats. Einzelne Stadtratsmitglieder können verlangen, dass sie nicht in Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat der Aufzeichnung zugestimmt hat, weil sie für die Medienberichterstattung verwendet werden soll. Für Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift wird auf § 14 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung verwiesen.

(4)     Bei öffentlichen Sitzungen gem. § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist die Öffentlichkeit zu gewährleisten, indem Bild und Ton der Sitzung ohne zeitliche Verzögerung in einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum übertragen werden.

§ 4 Tagesordnung

(1)    Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem ehrenamtlichen Beigeordneten und dem Haupt- und Finanzausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor.

(2)    In die Tagesordnung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge müssen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Das Recht einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung besteht nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3)    Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann um weitere Gegenstände nur erweitert werden, wenn
1.    diese in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder
2.    bei Dringlichkeit der Angelegenheit der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn deren Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann.

(4)    Der Stadtrat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Für die Behandlung dieser Anträge zur Geschäftsordnung gilt § 11 dieser Geschäftsordnung. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.

§ 5 Beschlussfähigkeit

(1)    Beschlüsse des Stadtrats werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest, indem er prüft, ob sämtliche Mitglieder und nach der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wenn der Stadtrat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden.

(2)    Der Vorsitzende hat sich vor jeder Abstimmung davon zu überzeugen, dass der Stadtrat beschlussfähig ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Besteht die Beschlussunfähigkeit nur für den behandelten Gegenstand, geht der Vorsitzende zum nächsten Tagesordnungspunkt über.

(3)    Wird der Stadtrat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(4)    Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stadtrats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Stadtratsmitglieder anstelle des Stadtrats.

§ 6 Persönliche Beteiligung

(1)    Kann ein Beschluss einem Mitglied des Stadtrats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffent-licher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen.

(2)    Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen.

(3)    Muss der Betroffene annehmen, wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat er die Tatsachen, die seine persönliche Beteiligung begründen können, vor Beginn der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Stadtrat zu offenbaren. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.

(4)    Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Stadtrats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die in Satz 1 genannte Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO.

§ 7 Vorlagen

(1)    Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung an den Stadtrat gerichtet werden sollen. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen.

(2)    Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein ehrenamtlicher Beigeordneter oder ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Vorlagen in der Stadtratssitzung erläutert. Der Stadtrat kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse verweisen oder ihre Behandlung vertagen.

§ 8 Anträge

(1)    Anträge sind nur zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist, anderenfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Stadtrat als unzulässig zurückzuweisen. Antragsberechtigt sind jede Fraktion und der Bürgermeister. Ein Antrag ist ebenso zulässig, wenn er von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder gestellt wird. Antragsberechtigt sind auch die Ortsteilbürgermeister für alle ihren Ortsteil betreffenden Belange. Jeder Antrag soll vom Antragsteller vorgetragen und begründet werden.

(2)    Anträge, die vom Stadtrat abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller / derselben antragstellenden Fraktion frühestens drei Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben.

(3)    Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Während eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind Änderungsanträge unzulässig.

§ 9 Anfragen

(1)    Anfragen in Selbstverwaltungsangelegenheiten können von den Fraktionen und auch von einzelnen Stadtratsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters. Die Möglichkeit der Einwohner, bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates Fragen zu diesen gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, bleibt davon unberührt.

(2)    Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Stadtratsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.

(3)    Anfragen werden vom Bürgermeister, einem von ihm beauftragten ehrenamtlichen Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, eine Zusatzfrage zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten ist. Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt.

(4)    Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können nur dann zugelassen werden, wenn der Stadtrat die Dringlichkeit mit zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Stadtratssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren Antwort einverstanden ist.

§ 10 Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung

(1)    Der Bürgermeister leitet als Vorsitzender des Stadtrats die Sitzung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ist er verhindert, führt den Vorsitz im Stadtrat sein Stellvertreter.

(2)    Jedes Stadtratsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dieses erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Stadtratsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.

(3)    Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion insgesamt nicht länger als 15 Minuten, jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion insgesamt nicht länger als fünf Minuten sprechen. Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Vorsitzende nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Die Rededauer für Etatreden ist für den ersten Redner jeder Fraktion nicht beschränkt.

(4)    Jedes Stadtratsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden.

§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung

(1)    Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist:
1.    Änderung der Tagesordnung,
2.    Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
3.    Schließung der Sitzung,
4.    Unterbrechung der Sitzung,
5.    Vertagung,
6.    Verweisung an einen Ausschuss,
7.    Schluss der Aussprache,
8.    Schluss der Rednerliste,
9.    Begrenzung der Zahl der Redner,
10.    Begrenzung der Dauer der Redezeit,
11.    Begrenzung der Aussprache,
12.    zur Sache.
Über Anträge zur Geschäftsordnung beschließt der Stadtrat sofort mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2)    Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören.

(3)    Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden.

(4)    Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Stadtratsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat sich vor der Abstimmung davon zu überzeugen, dass jede Fraktion und jedes Stadtratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, Gelegenheit hatte, ihre/seine Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen.

(5)    Bei der Durchführung eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind Geschäftsordnungsanträge unzulässig.

§ 12 Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen)

(1)    Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen.

(2)    Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende.

(3)    Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des Antrags zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Bei Beschlüssen stellt der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

(4)    Beschlüsse des Stadtrats werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist; die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.

(5)    Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen sowie Stimmenthaltungen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen im Protokoll festzuhalten.

(6)    Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Stadtrat beschließt.

(7)    Der Stadtrat kann beschließen, namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung werden die stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrats vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen.

(8)    Bei geheimer Beschlussfassung und Wahlen durch Stimmzettel sind Stimmzettel ungültig, wenn sie leer sind, Zusätze enthalten oder den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Die Stimmzettel werden von drei zuvor aus dem Stadtrat bestimmten Stadtratsmitgliedern ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen.

(9)    Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Stadtrat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(10)    Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1.

(11)    Die Bestimmungen der Absätze 9 und 10 gelten für alle Entscheidungen des Stadtrats, die in der Thüringer Kommunalordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten.

(12)    Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Stadtrat beschließt.

(13)     In Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO und Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO dürfen Wahlen und andere geheime Abstimmungen im Sinne von § 39 ThürKO nicht durchgeführt werden.

§ 13 Verletzung der Ordnung

(1)    Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2)    Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist vom Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, "zur Ordnung" zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Stadtrat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.

(3)    Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

(4)    Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Stadtratsmitglied mit Zustimmung des Stadtrats von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen. Das Stadtratsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Stadtratsmitglied schriftlich mitzuteilen.

(5)    Werden die Sitzungen durch Zuhörer gestört, kann der Vorsitzende diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(6)    Entsteht im Stadtrat störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen.

§ 14 Niederschrift

(1)    Über die Sitzungen des Stadtrats fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schriftführer eine Niederschrift an. Die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer und die der abwesenden Mitglieder des Stadtrats unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

(2)    Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.

(3)    Als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift können Tonaufzeichnungen gefertigt werden. Die Tonträger sind bis zur Genehmigung der Niederschrift aufzubewahren, dürfen Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Genehmigung der Niederschrift durch den Stadtrat alsbald zu löschen. Für archivarische Zwecke dürfen Tonaufzeichnungen nur mit ausdrücklicher Billigung des Stadtrats aufbewahrt werden.

(4)    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Stadtrats zu genehmigen.

(5)    Die Mitglieder des Stadtrats können jederzeit die Niederschriften einsehen und sich Abschriften der Niederschriften über öffentliche Sitzungen erteilen lassen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Stadtverwaltung steht allen Bürgern frei.

(6)     Bei der Durchführung eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO ist die Erstellung einer Niederschrift nicht erforderlich.

§ 15 Behandlung der Beschlüsse

(1)    Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse wird unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Stadtrat. Beim Umlaufverfahren in Notlagen gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind die Angelegenheiten vor der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Beschlüsse im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Soweit die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich ist, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die in der Hauptsatzung festgelegte, öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes jedenfalls unverzüglich nachzuholen.

(2)    Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrats oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Stadtrat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Stadtrat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.

§ 16 Fraktionen

(1)    Stadtratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen gebildet werden. Die Fraktion muss mindestens aus drei Stadtratsmitgliedern bestehen und jedes Stadtratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören.

(2)    Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie deren Vorsitzender und sein Stellvertreter wie auch die Namen der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen, der hierüber unverzüglich den Stadtrat unterrichtet. Das Gleiche gilt für spätere Änderungen.

§ 17 Zuständigkeit des Stadtrats

(1)    Der Stadtrat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt, soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist.

(2)    Für nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten ist allein der Stadtrat zuständig:
1.    die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung oder sonstigen staatlichen Zustimmung bedarf;
2.    der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen;
3.    der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats;
4.    die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Stadt;
5.    die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen;
6.    die Ernennung zum Ehrenbürger und anderer Ehrungen der Stadt;
7.    die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3 ThürKO (Übertragung von eigenen Aufgaben auf den Landkreis);
8.    die Beschlussfassung über den Finanzplan nach § 62 ThürKO oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan;
9.    die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung;
10.    die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Stadt oder solcher Unternehmen, an denen die Stadt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist;
11.    die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Stadt und über die Beteiligung an Unternehmen;
12.    die Veräußerung von Stadtvermögen, soweit diese nicht nach Art und Umfang eine laufende Angelegenheit ist;
13.    die Bestellung von Vertretern der Stadt in Aufsichts- und Verwaltungsräten sowie
14.    sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Stadtrat entscheidet.
Diese Angelegenheiten können weder einem beschließenden Ausschuss noch dem Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

(3)    Der Stadtrat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:
1.    den Wirtschaftsplan von Eigenbetrieben;
2.    die Zustimmung zur Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes;
3.    die Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten in Ziffer 2 vergleichbar ist;
4.    den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit diese nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht in die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bau- und Umweltausschusses (§ 19 dieser Geschäftsordnung) oder des Bürgermeisters (§ 20 dieser Geschäftsordnung) fallen;
5.    die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, den Abschluss von Zweckvereinbarungen oder Arbeitsgemeinschaften i. S. d. Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts;
6.    allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht;
8.    die Vergabe von Lieferungen und Leistungen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro je Jahr im Einzelfall;
9.    den Abschluss von Grundstückskaufverträgen und die Ausübung von Vorkaufsrechten ab einer Wertgrenze von 10.000 Euro je Einzelfall;
10.    den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro je Jahr im Einzelfall;
11.    den Abschluss von Leasingverträgen ab einer Wertgrenze von 20.000 Euro im Einzelfall;
12.    den Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 15.000 Euro je Einzelfall oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 15.000 Euro je Einzelfall übersteigt;
13.    Erlass und Niederschlagung ab einem Betrag von 10.000 Euro je Einzelfall;
14.    Stundung und Aussetzung der Vollziehung ab einem Betrag von 15.000 Euro je Einzelfall;
15.    die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben ab 15.000 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben ab 15.000 Euro jeweils im Einzelfall;
16.    Kreditaufnahmen im Rahmen der genehmigten Haushaltssatzung sowie
17.    Grundstücksangelegenheiten der Stadt.

(4)    Der Stadtrat überträgt die in § 19 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung.

§ 18 Ausschüsse des Stadtrats

(1)    Der Stadtrat bildet für bestimmte Aufgabenbereiche die in § 19 dieser Geschäftsordnung näher genannten vorberatenden und beschließenden Ausschüsse.

(2)    Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen ehrenamtlichen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss.

(3)    Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters oder des ihn nach Absatz 2 Satz 2 vertretenen ehrenamtlichen Beigeordneten zu einer Fraktion, Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt.

(4)    Die Ausschusssitze werden nach dem Höchstzahlenverfahren nach d`Hondt verteilt.
Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse den gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Stadtrat erlangt wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.

(5)    Für den Fall, dass die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder übersteigt, kann jedes Stadtratsratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. In dem schriftlichen Antrag des Stadtratsmitglieds kann ein unverbindlicher Vorschlag zur Mitwirkung in einem bestimmten Ausschuss enthalten sein. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(6)    Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Stadtrat, so sind diese Änderungen nach vorstehendem Absatz 4 auszugleichen. Scheidet ein Stadtratsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.

(7)    Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.

(8)    Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist gleichzeitig deren Reihenfolge festzulegen. Der gewählte Vorsitzende kann aus seiner Funktion von dem jeweiligen Ausschuss abberufen werden. Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss hat der Bürgermeister inne. Im Falle seiner Verhinderung führt sein Stellvertreter, der Stimmrecht im Haupt- und Finanzausschuss hat, den Vorsitz. Aus seiner Funktion als Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses kann der Bürgermeister nicht abberufen werden; Gleiches gilt im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters für seinen Stellvertreter.

(9)    Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 1 bis 15 dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung. § 1 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung findet keine Anwendung.

(10)    Mitglieder des Stadtrats, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung gemäß § 6 dieser Geschäftsordnung.

§ 19 Bildung der Ausschüsse

(1)    Der Stadtrat bildet folgende beschließenden Ausschüsse:
1.    den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 5 weiteren Stadtratsmitgliedern,
2.    den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Stadtratsmitgliedern

(2)    Diese Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

1.    Haupt- und Finanzausschuss:
-    Vorbereitung der Sitzung des Stadtrats;
-    Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, einschließlich wichtiger Personal-angelegenheiten und städtischer Eigenbetriebe;
-    Koordination der Arbeit aller Ausschüsse;
-    Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung;
-    Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereitung der Haushaltssatzung;
-    Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen;
-    Grundstücksangelegenheiten der Stadt u. Ä.
Der Haupt- und Finanzausschuss kann als beschließender Ausschuss im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO anstelle des Stadtrates, soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, entscheiden:
-     über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze 15.000 Euro je Jahr im Einzelfall;
-    über den Abschluss von Grundstückskaufverträgen und die Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro je Einzelfall;
-    über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro je Jahr im Einzelfall;
-    über den Abschluss von Leasingverträgen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 Euro im Einzelfall;
-    über den Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 15.000 Euro je Einzelfall oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 15.000 Euro je Einzelfall nicht übersteigt;
-    über Erlass und Niederschlagung bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Einzelfall;
-    über die Stundung und Aussetzung der Vollziehung bis zu einem Betrag von 15.000 Euro je Einzelfall;
-    über die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis 15.000 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben bis 15.000 Euro jeweils im Einzelfall.

2.    Bau- und Umweltausschuss:
-    Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen;
-    Mitwirkung bei Fragen des Umweltschutzes, bei ökologischen Maßnahmen und bei der Landschaftsplanung sowie an sonstigen Umweltangelegenheiten der Stadt.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt endgültig nur über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuchs (BauGB).

(3)    Soweit die vorstehenden Ausschüsse im Rahmen ihres dort genannten Aufgabenbereichs nicht anstelle des Stadtrats endgültig gemäß § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO beschließen und der Bürgermeister nicht nach § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, werden diese Ausschüsse vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion sollen sie die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung im Stadtrat vorbereiten und dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag unterbreiten.

(4)    Das Recht des Stadtrats, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf einen be-schließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(5)    Der Stadtrat kann Entscheidungen im Einzelfall gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.

(6)    Zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten beschließenden Ausschüssen bildet der Stadtrat folgende ausschließlich vorberatende Ausschüsse:
1.    Ausschuss für Sicherheit und Ordnung, bestehend aus einem ehrenamtlichen Beigeordneten und 4 weiteren Stadtratsmitgliedern;
2.    Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend, Soziales und Touristik, bestehend aus einem ehrenamtlichen Beigeordneten und 4 weiteren Stadtratsmitgliedern.

(7)    Diese vorberatenden Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.    Ausschuss für Sicherheit und Ordnung:
-    Angelegenheiten der Feuerwehr und des Rettungswesens;
-    Mitwirkung bei Straßen- und Radwegeplanungen, bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen sowie bei sonstigen Angelegenheiten des Verkehrsrechts;
-    Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit;
-    Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung.

2.    Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend, Soziales und Touristik:
-    Angelegenheiten der Kultur- und Gemeinschaftspflege;
-    Angelegenheiten der Senioren, der Erwachsenenbildung und der Jugendpflege;
-    Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen;
-    Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (ohne Finanz- und Bauangelegenheiten) u. Ä.;
-    Angelegenheiten der Vereine;
-    Sportangelegenheiten;
-    Planung- und Organisation überregionaler Fest- und sonstiger Veranstaltungen (z. B. Geisaer Ämterfest und Märkte);
-    Angelegenheiten des Stadtmuseums und des Stadtarchivs.

§ 20 Zuständigkeit des Bürgermeisters

(1)    Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und der Ausschüsse.

(2)    Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:
1.    die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen;
2.    die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt (§ 3 ThürKO);
3.    alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung genannten Maßnahmen, für die er der Zustimmung des Stadtrats bedarf. Hierzu zählen insbesondere die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte), deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist.
4.    die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrats mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten.

(3)    Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 2 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:
1.    der Vollzug der Ortssatzungen;
2.    die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegen¬stände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung;
3.    die Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 7.500 Euro je Jahr im Einzelfall;
4.    der Abschluss von Grundstückskaufverträgen und die Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro je Einzelfall;
5.    der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einer Wertgrenze von 7.500 Euro je Jahr im Einzelfall;
6.    der Abschluss von Leasingverträgen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro im Einzelfall;
7.    der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 7.500 Euro je Einzelfall oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 7.500 Euro je Einzelfall nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Stadt oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse;
8.    des Weiteren
-    Erlass und Niederschlagung bis zu einem Betrag von 5.000 Euro je Einzelfall;
-    die Stundung und Aussetzung der Vollziehung bis zu einem Betrag von 7.500 EUR je Einzelfall;
9.    die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages;
10.    die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis 7.500 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben bis 7.500 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen;
11.    die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 5.000 Euro nicht übersteigen;
12.    die Bildung von Haushaltsresten;
13.    die Umschuldung und Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen.

§ 21 Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)    Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

(2)    Regelungen der Geschäftsordnung können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Beschluss des Stadtrats jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.

(3)    Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Geisa vom 15.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 12.06.2019 in der Fassung der 1. Änderung der Geschäftsordnung vom 06.10.2020 außer Kraft.

Geisa, den 20.01.2022
Gez. Manuela Henkel, Bürgermeisterin (Siegel)

 

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