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Mär
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Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftshäuser der Ortsteile der Stadt Geisa vom 18. Februar 2021

Aufgrund der §§ 14 und 18 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.06.2020 (GVBl. S. 277,278) hat der Stadtrat von Geisa in seiner Sitzung am 18. Februar 2021 folgende Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftshäuser der Ortsteile der Stadt Geisa beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung
Soweit die Dorfgemeinschaftshäuser (nachfolgend DGH´s genannt) und deren Inventar nicht für eigene Zwecke der Stadt Geisa benötigt werden, dienen sie den Vereinen und der Bevölkerung der Kommune zu kulturellen, sportlichen, jugendpflegerischen und familiären Zwecken. Sie sind mit ihrem gesamten Inventar Eigentum der Stadt Geisa.

§ 2 Allgemeine Richtlinien für die Benutzung
1. Bestehende Hausordnungen und folgende Ordnungsbestimmungen sind vom Nutzer zu beachten:
a) Die genutzten Räume dürfe nicht zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden, auf denen rechtsextremes, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird.
b) In den DGH´s sind die erforderlichen behördlichen Ausschank- und Verkaufsgenehmigungen vom Nutzer einzuholen und umzusetzen. Für Tanzveranstaltungen und Sperrzeitverkürzungen sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vom Nutzer eigenverantwortlich einzuholen. Anfallende GEMA-Gebühren werden vom Nutzer bei der GEMA angemeldet und abgeführt.
Der Nutzer ist für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich.
c) Der Nutzer hat seiner steuerlichen Verpflichtung, die sich aus der Inanspruchnahme der angemieteten Räumlichkeiten ergeben, zu erfüllen.
d) Auf die Einhaltung der Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.
e) Der Nutzer ist verantwortlich, dass die Zufahrten für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ständig frei bleiben.
f) Bühnendekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Geisa bzw. deren Beauftragten angebracht werden. Sie sind nach der Nutzung unverzüglich wieder zu entfernen, sofern keine andere Absprache besteht.    
g) Die aus der Raumnutzung heraus anfallenden Abfälle sind vom Nutzer getrennt zu sammeln und auf dessen eigene Kosten zu entsorgen. Weiterhin sind folgende Verbrauchsmittel eigenständig mitzubringen: Toilettenpapier, Seife, Handtücher, Spülmittel.
h) Das Mitbringen von Tieren – außer Blindenhunden – in den DGH´s ist unzulässig.
2. Das Hausrecht des Nutzers gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz und der Musterversammlungsstättenverordnung bleibt unberührt.
3. Der Nutzer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Lärmschutz einzuhalten. Gegenüber den Anwohnern ist der Nutzer zur Rücksichtnahme verpflichtet und hat alle Maßnahmen zu treffen, um eine Störung der Nachbarschaft und insbesondere der Nachtruhe zu vermeiden (Nachtruhe 22.00 – 06.00 Uhr) Während der Nutzung sind die Fenster in Richtung Wohnbebauung geschlossen zu halten.
4. Auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Thüringen ist das Rauchen im gesamten Objekt verboten. Ausnahmen bilden lediglich die separat ausgewiesenen Raucherplätze (falls vorhanden).

§ 3 Dorfgemeinschaftshäuser
Dorfgemeinschaftshäuser im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:
- DGH Ketten
- DGH Spahl
- DGH Wiesenfeld
- DGH Bremen
- DGH Otzbach

§ 4 Nutzungsberechtigte
1. Die DGH´s stehen den ortsansässigen Vereinen und Einwohnern für alle Nutzungen, die gemeinnützigen, kulturellen, jugendpflegerischen und kommunalen Zwecken dienen zur Verfügung. Eine Nutzung für andere insbesondere politische Zwecke bedarf einer gesonderten Genehmigung der Stadt Geisa.
2. Vereine im Sinne dieser Benutzungsordnung sind alle eingetragenen und nicht eingetragenen Vereine der Stadt Geisa und ihrer Ortsteile.
3. Soweit die zur Verfügung stehenden Räume dies zulassen, können auch kommerzielle Nutzungen durchgeführt werden.
4. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumen besteht nicht.
5. Nicht ortsansässigen Antragstellern kann das Recht zur Nutzung städtischer Einrichtungen erteilt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt Geisa über die Nutzung.

§ 5 Überlassung der Räume
1. Die DGH´s werden vom jeweiligen Beauftragten der Stadt Geisa verwaltet, der auch das Hausrecht ausübt.
2. Für jede Benutzung von Räumen bedarf es eines schriftlichen Nutzungsvertrages zwischen der Stadt Geisa und dem Nutzer.
3. Die Anmeldung zur Nutzung hat mindestens einen Monat vor der Nutzung schriftlich beim Bürgerbüro der Stadt Geisa unter Benennen eines Verantwortlichen zu erfolgen.
4. Für die Zeit der Nutzung erhält der Nutzer die Schlüsselberechtigung. Der Nutzer hat für die Verschlusssicherheit zu sorgen, eine Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist untersagt. Schlüsselverluste sind sofort der Stadt Geisa anzuzeigen.
5. Nach jeder Nutzung erfolgt eine Abnahme der Räumlichkeiten mit Kontrolle der Anlagen und des Inventars durch den Beauftragten der Stadt Geisa.
6. Bei regemäßig wiederkehrender Nutzung (Dauervergabe an Vereine usw.) kann zugunsten einmaliger Nutzer die Vergabe unterbrochen werden. Die Termine sind dem jeweils Dauernutzungsberechtigten rechtzeitig bekannt zu geben.
7. Die Stadt Geisa übergibt die Anlage dem Nutzer in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Anlagen und Einrichtungen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Einrichtungen nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt das Nutzungsobjekt wie es liegt und steht, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag
1. Die Stadt Geisa oder ihre Beauftragten sind berechtigt, vom Benutzungsvertrag fristlos zurückzutreten, wenn:
a) durch die Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde erfolgt oder zu erwarten ist,
b) wenn Teile dieser Benutzungsordnung oder der Zusatzvereinbarung vom Nutzer nicht beachtet werden.
In diesen Fällen erwächst dem Nutzer kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Stadt Geisa. Alle der Stadt Geisa bis dahin entstandenen Kosten sind vom Nutzer zu erstatten. Die Höhe der Einnahmeausfälle ergibt sich aus der Mietfestsetzung im Zusammenhang mit der im Benutzungsvertrag festgelegten Benutzung.
2. Kann die vertraglich festgelegte Nutzung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst.
3. Die Stadt Geisa ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Weiterhin kann die Stadt Geisa den Umfang des Nutzungsrechts vorübergehend oder dauerhaft einschränken.

§ 7 Mietdauer
1. Der Mietgegenstand wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Die Mietzeit kann in dem Zeitraum von Montag bis Freitag bis drei Kalendertage betragen (Vor- und Nachbereitung). Fällt der Veranstaltungstag auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, kann die Mietzeit vier Kalendertage (sie beginnt jeweils am Freitag und endet am darauffolgenden Montag) betragen (Vor- und Nachbereitung).
2. Für die Berechnung des Mietgegenstandes wird nur der Hauptnutzungstag herangezogen.

§ 8 Reinigung
1. Die Reinigung der in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungen sowie der Zugangswege hat innerhalb der vertraglich festgelegten Nutzungszeit zu erfolgen und ist so vorzunehmen, dass eine unmittelbare Weiterbenutzung jederzeit möglich ist.
2. Wird die Reinigung nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäß ausgeführt, wird sie von der Stadt Geisa beauftragt und die Kosten dem Nutzer in Rechnung gestellt.
3. Die Feststellung über das Erfordernis einer Sonderreinigung trifft die Stadt Geisa.

§ 9 Übertragung des Nutzungsrechts
Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung der unter § 2 genannten DGH´s oder seiner Einrichtungen auf andere Personen oder Vereinigungen zu übertragen.

§ 10 Benutzungsentgelt
1. Für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen in den DGH´s sind Nutzungsentgelte zu entrichten.
2. Die Höhe des Entgeltes für die Nutzung des DGH´s und ihres Inventars richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Geisa.
3. Die Abrechnung für die Nutzung der DGH´s erfolgt durch die Beauftragten der Stadt Geisa.

§ 11 Fälligkeit, Beitreibung und Aufrechnung der Benutzungsentgelte
Die Benutzungsentgelte werden bei Inanspruchnahme der Leistung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Nutzung und Rechnungslegung an die Stadt Geisa zu zahlen.

§ 12 Ausschluss von der Benutzung
Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungsordnung oder eine bestehende Hauordnung hat die Stadt Geisa oder deren Beauftragte das Recht, den Nutzer eines DGH´s ganz oder teilweise von der Nutzung auszuschließen.
Das gleiche gilt, wenn ein Nutzer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Benutzung der Räume nicht nachkommt.

§ 13 Haftung
1. Der Nutzer haftet für alle Schäden – unabhängig vom Verschulden des Verursachers – die der Stadt Geisa an den überlassenen Räumlichkeiten, Inventar und Geräten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt Geisa als Grundstückseigentümer für den sicheren Baubestand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
2. Dem Nutzer obliegt es für seine Nutzung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3. Der Nutzer trägt das alleinige Risiko für die in das Nutzungsobjekt von ihm oder seinen beauftragten Personen eingebrachten Sachen, Ausrüstungsgegenständen und sonstiges Inventar.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Nutzungsordnungen der in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Dorfgemeinschaftshäuser außer Kraft.

Geisa, 18.02.2021
gez. Manuela Henkel, Bürgermeisterin der Stadt Geisa
 

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